Blockadeprozesse – ein Zwischenstand

Vor nunmehr fast 2 Jahren, am 19. Februar 2011, scheiterte der Versuch neonazistischer Kräfte aller Couleur, einen Großaufmarsch anlässlich der alliierten Bombardierungen Dresdens im Februar 1945 durchzuführen. Grund war der Protest unzähliger Antifaschisten, die sich trotz – mitunter vielleicht auch gerade wegen – einer im Vorfeld angekündigten eskalativen Polizeistrategie der Verbreitung geschichtsrevisionistischer, den Naziterror verharmlosender bzw. verherrlichender Propaganda in den Weg stellten. Die Erfahrung, dass Naziaufmärsche auch dann verhindert werden können, wenn die Staatsmacht mit allen – nicht nur verhältnismäßigen – Mitteln deren Durchführung durchzusetzen versucht, prägt bis heute über Dresden hinaus antifaschistischen Protest. Maßgeblich zu diesem Erfolg beigetragen hat eine Aktionsform, auf die sich ein breites Bündnis zahlreicher gesellschaftlicher Organisationen und Zusammenhänge verständigt hat: die Strategie, sich den Nazis physisch und ohne Anwendung körperlicher Gewalt mit demonstrativen Platzbesetzungen buchstäblich in den Weg zu stellen.

Die Strafverfolgungsbehörden sahen sich durch diesen gegen die Staatsmacht durchgesetzten Erfolg herausgefordert. In bisher nicht bekannten Ausmaß erhoben Sie Verbindungsdaten all derjenigen Personen, die sich an diesem Tag im Bereich der Dresdner Südvorstadt aufhielten. Insgesamt wurden etwa 1.300 Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon betrafen 500 Verfahren den Vorwurf der „Versammlungssprengung“ nach § 21 VersG – also jene bislang weitgehend unbeachtete Vorschrift, die nach Auffassung der Dresdner Staatsanwaltschaft unter Strafe stellt, sich in der Absicht, eine Versammlung zu verhindern, dieser in den Weg zu stellen.

Die Staatsanwaltschaft bot denjenigen, gegen die ein solches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde – das waren 339 Personen, bei den übrigen konnte kein Tatverdächtigter ermittelt werden – bereits vor Anklageerhebung an, dieses wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. Das Bündnis „Dresden Nazifrei“ sowie auch die Organisationen, denen die Geldbuße zufließen sollte, forderte die Betroffenen auf diesem nicht zuzustimmen. Etwa die Hälfte der Betroffenen folgte diesem Aufruf, so dass 134 Strafbefehle ergingen, von denen nur 8 rechtskräftig wurden. Die anderen legten Einspruch ein, so dass die Klärung des Tatvorwurfes – mithin auch der damit verbundenen teils schwierigen juristischen Fragen überwiegend zur Sache des Amtsgerichts Dresden wurde.
Zur Verhandlung stand und steht das Geschehen am 19.02.2011 auf der Fritz-Löffler-Str., Ecke Reichenbachstr., einer Straßenkreuzung in der Dresdner Südvorstadt, über die gemäß dem Auflagenbescheid der Stadt Dresden die Nazidemo führen sollte, die noch in den Vorjahren zu den wenigen öffentlichen Großevents der deutschen und europäischen (Neo)naziszene gehörte. Den ganzen Tag über hielten sich dort Personen auf, um der Nazidemo entgegen zu treten. Die Polizei forderte am Nachmittag diese Personen auf, die Kreuzung in Richtung Reichenbachstraße zu verlassen, einer Straße die ebenfalls Teil der Naziroute nach diesem Auflagenbescheid war. Kaum jemand folgte diesem Aufruf. Unterdessen fanden sich am festgelegten Ort der Auftaktkundgebeung der Nazis – dem Nürnberger Platz – nicht mehr als ein paar Dutzend Kameraden ein. Die übrigen steckten teils zusammen mit dem Versammlungsleiter am Hauptbahnhof fest, teils sammelten sie – überwiegend Neonazis aus dem Umfeld der Freien Kameradschaften – sich in Freital, um von dort aus in einem Demonstrationszug Richtung Südvorstadt zu ziehen. Aus diesem Demonstrationszug löste sich dann auch eine Gruppe, um später ein von Linken bewohntes Haus in Dresden-Löbtau mit Steinen anzugreifen und zu versuchen in dieses einzudringen.

Die Lage in der Südvorstadt war von antifaschistischen Protest geprägt. Das polizeiliche Konzept, den Stadtteil großräumig abzusperren, scheiterte an dem entschlossenen Handeln der AntifaschistInnen, die – anstatt sich mit Ihren Bussen von der Polizei auf die andere Elbseite leiten zu lassen, den kilometerlangen Weg von der Autobahn zu Fuß zurücklegten.

Nachdem absehbar wurde, dass der Naziaufmarsch trotz Einsatz massiver Gewalt gegen linke Demonstrantinnen – zum Einsatz kamen neben Schlagstöcken, Reizgasen und Wasserwerfern unter anderem auch sogenannte Pepperballgeschosse, die gegen flüchtende Personen verwendet wurden – sah sich die Polizeiführung veranlasst um 16:32 Uhr den polizeilichen Notstand zu erklären und so das Ziel aufzugeben, die Nazidemo durchzusetzen. Um 16:37 UHR „umschloss“ die Polizei die sich auf besgter Straßenkreuzung befindlichen Personen und begann, deren Personalien festzustellen. Später konnte ein Großteil der Umschlossenen aus diesem Kessel ausbrechen.

Die schnelle Aburteilung der Betroffenen erwies sich jedoch als unmöglich. Bis heute sind erst drei der bei Gericht anhängigen Verfahren rechtskräftig durch Urteil abgeschlossen, davon endete eines mit Freispruch. Nicht zur Zufriedenheit des Bündisses Dresden Nazuifrei konnte geklärt werden, ob diese Form der Platzbesetzung überhaupt nach § 21 VersG strafbar ist. Diese Vorschrift stellt unter Strafe, in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder grobe Störungen zu verursachen. Der Argumentation, der Tatbestand müsse aus systematischen sowie verfassungsrechtlichen Gründen so reduziert werden, dass die reine (demonstrative) physische Präsenz an einem Ort auch dann straffrei bleibe, wenn durch diese die Durchführung einer Versammlung verhindert werde, folgte das Amtsgericht Dresden ebenso wenig wie das OLG Dresden. Letzteres hat jedoch an den konkreten Tatnachweis Anforderungen gestellt, die – jedenfalls im Wege der von den Strafverfolgungsbehörden angestrebten massenhaften Verfolgung – kaum zu erfüllen sind. Nicht akzeptiert hat es, alleine aus der Tatsache, dass ein Tatverdächtigter im Kessel festgestellt wurde, zu schließen, er habe sich an der Platzbesetzung beteiligt und und subjektiver Hinsicht die Absicht gehabt, den Aufmarsch der Nazis zu verhindern.

In der Folge ließ sich die Staatsanwaltschaft Dresden in den meisten Fällen auf eine Einstellung der Verfahren wegen geringer Schuld ohne der Auflage der Zahlung einer Geldbuße ein. Gegenüber der Öffentlichkeit begründet sie dass damit, dass die weitere Verfolgung eines solchen Bagatelldeliktes nach so langer Zeit unverhältnismäßig sei. Tatsächlich dürfte auch der Staatsanwaltschaft klar sein, dass der Tatnachweis nach den Anforderungen des OLG höchst fraglich ist. Einer Einstellung stimmt die Staatsanwaltschaft jedoch in den Fällen, in denen sie glaubt, die Anwesenheit auf der
Fritz-Löffler-Straße außer durch die Personalienfeststellung auch durch Videomaterial belegen zu können, nicht zu.

Viele der Betroffenen stimmen der Einstellung nunmehr zu – eine Entscheidung, die verständlich ist, stellt doch ein Strafverfahren für den einzelnen eine erhebliche Belastung dar. Auch wenn die Verfahren noch immer von funktionierenden Soligruppen begleitet werden, wird deutlich, dass viele nicht bereit sind, über einen langen Zeitraum diese Belastung zu tragen. Gleichwohl bleibt politisch wünschenswert, zumindest in einigen Musterfällen auf eine Klärung der aufgeworfenen rechtlichen Fragen zu drängen. Derzeit scheint es schwierig, in der  Entscheidung, ob und in welchen Fällen einer Einstellung zugestimmt werden soll,  die Betroffenen nicht auf sich alleine gestellt zu lassen, so dass es letzlich in der Hand der Staatsanwaltschaft liegt, welche Verfahren durch Urteil entschieden werden.

Veranstaltungshinweis: Versammlungsrecht und Blockaden

Die Rechtsauffassungen des VG Dresden und des OVG Bautzen sind einfach: Blockaden von Demonstrationen, zu denen unter dem Dach von Dresden Nazifrei sind wahlweise unfriedlich oder selbsthilfeähnliche Handlungen, die nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit unterfallen. Daher kann und muss die Polizei ihr ganzes Arsenal an Eingriffsmöglichkeiten aufbieten, um Nazidemos zu ermöglichen. Ist diese Rechtssprechung eine Spielart „sächsischer Demokratie“ oder ist auf Grundlage der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht eine differenziertere Lösung des Konflikts möglich? Ist es unumgänglich, dass ein Grundrecht, dass einen (staats)freien Diskurs schützen soll, zur Rechtfertigung staatlicher Eingriffe dienen muss? Wie muss eine Interpretation der Versammlungsfreiheit weiterentwickelt werden, damit auch die Zurückweisung nationalsozialistischen Gedankengutes darin ihren Platz findet?

Diese Fragen werde ich in einer Veranstaltung in Kooperation mit der Roten Hilfe Dresden und dem StuRa der TU Dresden aufwerfen und versuchen zu klären.

Datum: 25.01.2012

Beginn: 18:30 Uhr

TU Dresden, HSZ, Bergstraße Raum 301

Veranstalter: StuRa TU Dresden

Strafbar: Zur falschen Zeit am richtigen Ort

Gestern wurde vor dem Amtsgericht Dresden die erste Person verurteilt, der vorgeworfen wurde, in der Absicht, eine verbotene Versammlung von Neonazis am 19. Februar 2011 zu verhindern „grobe Störungen verursacht“ zu haben. Als Nachweis genügte dem Gericht die Überzeugung, der Angeklagte habe sich zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich um 16:39 UHR, an einem bestimmten Platz aufgehalten.

Unabhängig von der durchaus berechtigten Frage, ob das Gericht zu dieser Überzeugung durch eine nachvollziehbare Bewertuung der Beweismittel gelangt ist, bleiben bei der Subsumption viele Fragen offen.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass § 21 VersG über viele Jahrzehnte einen Dornröschenschlaf schlief, so dass sich – soweit ich das sehen kann – kaum Rechtssprechung hierzu findet. Als die Staatsanwaltschaft Dresden im Rahmen der Mobilisierung zu Massenblockaden im Februar 2010 auf diesen zurückgriff, reagierten viele – auch Juristen – überrascht, klingt doch die Überschrift „Versammlungssprengung“ so gar nicht passend für die explizit gewaltfreie Form, sich Neonazis in den Weg zu stellen bzw. zu setzen.

Stellt man nun auf den Wortlaut des § 21 VersG ab, so scheint doch genau diese Form strafbar, sofern sie erfolgreich ist:

Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Schnell wurde der Ruf nach einer systematischen Auslegung laut: Da die Verursachung einer groben Störung auf der selben Unrechtsstufe mit der Vornahme oder Androhunng von Gewalttätigkeiten stünde, müsse an den Grad der Störung hohe Anforderungen gesetzt werden. Doch dies hilft nicht viel weiter: Wird das Ziel, den Aufmarsch der Neonazis tatsächlich zu verhindern, erreicht, ist zweifellos eine Störung der Versammlung in der denkbar höchsten Intensität gegeben.

Jedoch überzeugt diese Lösung meines Erachtens nicht. Denn die Struktur des § 21 ist komplexer: Während in der Alternative der Vornahme oder Androhung von Gewalttätigkeiten der Straftatbestand dem Wortlaut nach als reines Tätigkeitssdelikt definiert ist, so stellt er sich in der Handlungsalternative der Verursachung grober Störungen als reines Erfolgsdelikt dar.  Wer nun sicherstellen will, dass in den verschiedenen Tatbestandsalternativen nur vergleichbares Unrecht unter die gleiche Strafandrohung gestellt wird, kann nicht einfach das Handlungsunrecht und das Erfolgsunrecht vergleichen. Vielmehr müsste eben auch in der Tatbestandsalternative der Verursachung von groben Störungen umrissen werden, welche Handlungen strafbar sind. Das mögen auch Handlungen sein, die nicht „Gewalttätigkeiten“  – ein Begriff der in der Rechtssprechung zum Landfriedensbruch weitgehend ausdefiniert ist – sind, die bloße Anwesenheit an einem Ort dürfte jedenfalls nicht genügen.

Die Notwendigkeit der Bestimmung strafbarer Handlungen ist umso größer, als im Demonstrationsgeschehen der Erfolg von zahlreichen, regelmäßig vom einzelnen nicht absehbaren Faktoren abhängt, nicht zuletzt von der Einsatzstrategie der Polizei. Nicht wenige verhalten sich bewusst polizeirechtswidrig, um damit Ihrer Meinung besonderen Ausdruck zu verleihen. Mögen dies auch Konservative als moralisch zu beanstanden sehen, strafbar ist dies nicht. Wer sich auf eine Strasse setzt, in der Annahme, er werde sodann weggetragen, wäre nach dem Wortlaut des § 21 dann strafbar – verwirklicht zumindest den objektiven Tatbestand – , wenn die Polizei sich außer stande sähe dies zu tun, oder sich schlicht lieber dafür entscheidet, zum Zwecke der Strafverfolgung diesen festzuhalten. Gerade im Dunstkreis der Versammlungs- und Meinungsfreiheit ist eine solche Abhängigkeit der Strafbarkeit von polizeilichen Handeln unerträglich.

Zuletzt bleibt zu hoffen, dass sich das Gros der Menschen ohnehin stärker an Ihrem Gewissen als an der Strafbarkeit Ihres Verhaltens orientiert. Denn auch wenn die juristische Auseinandersetzung um Massenblockaden der Nazidemos um den 13. Februar in Dresden noch lange nicht abgeschlossen ist, bleibt doch sicher, dass sich der Protest nicht in Luft auflösen wird.

 

Leistungen zur Bildung und Teilhabe

vor nunmehr fast einem Jahr hat sich die Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils des BverfG vom 9.2.2010, anstatt die Bedarfe des SGB II so anzupassen, dass gesellschaftliche Teilhabe und Bildungschancen von transferleistungsberechtigten Kindern gesichert ist, ein System sogenannter Leistungen zur Bildung und teilhabe ausgedacht, an dessen Umsetzung die Berechtigten wie die Verwaltung noch immer scheitern.

Nachdem einige Monate nach Einführung dieser Leistungen ein Aufschrei durch die Politik ging, dass die imaginierte Unterschicht diese Leistungen nicht abrufen würde, stapeln sich die Anträge nun noch immer in den auf den wegen der vielen einzeln zu prüfenden Leistungspositionen überforderten Ämtern.

Es empfiehlt sich, nun wegen aller noch nicht beschiedener Anträge, die vor mehr als sechs Monaten eingereicht wurden, Untätigkeitsklage zu erheben. Dies beschleunigt zum einen die Bearbeitung des eigenen Antrags, zum anderen wird so der gesetzgeberische Irrsinn deutlich, der herauskommt, wenn Empfängern von Transferleitungen zu viel Misstrauen entgegengebracht wird.