erneut Hinweis nach §265 im Verfahren FKD II (./. Benjamin Z. u.a.)

Die 3. Strafkamme hat heute im Verfahren FKD II folgenden rechtlichen Hinweis erteilt, den ich der Öffentlichkeit nicht vorenthalten will:

Anschließend an den rechtlichen Hinweis der Kammer vom 07.12.2018 und den Beschluss der Kanner vom 12.12.2018 wird den Angeklagten gemäß § 265 StPO der Hinweis erteilt, dass die – auch vorbereitende – Mitwirkung an folgenden, mutmaßlichen Ereigniseen als mitgliedschaftliche Beteiligungsakte zu bewerten sein könnten, die einer – isolierten – Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gem §129 Abs. 1 S.1 StGb, im Fall des Angeklagten Benjamn Z. auch einer Beteiligung an einer kriminallen Vereinigung als Rädelsfüherer i.V.m. § 129 Abs. 4 StGB unterfallen könnten:

– Teilnahme an der Gründungsveranstaltung am 27.07.2015

– Annahme und Ausübung des Stellvertreterpostens (Franz R.)

– Teilnahme an der „Spontandemonstration“ an der Bremer Straße in Dresden am 29.07.2015 einschließlich Mpbiliesierung hierzu

– Teilnahme an der Demonstration oder Demonstrationsversuch an der Bremer Straße am 30.07.2015 einschließlch Mobilisierung hierzu

– Kommunikationsteilnahme über die sogenannte 300er Nummer (…)

– Treffen der FKD in der Gaststätte Pfefferminze, insbesondere am 10.082015, 15.10.2015, 19.10.2015

– Teilnahme an sonstigen Treffen der FKD, insbesondere am 20.08.2018 „in der Gartenlaube“

– Teilnahme an Demisntrationen, Kundgebungen oder „Aktionen“, insbesondere an
— der „Straßenblockade“ der S 172 in Heidenau am 21.08.2015,
— der Demonstrationsbeobachtung des „politischen Gegners“ am 29.08.2015 in Dresden,
— der Herstellung und anchließenden Anbringung von Bannern an Autobahnbrücken am 31.08.2015,
— Pegida-Veranstaltungen mit „weißen T-Shirts“ am 07.09.2015 und 21.09.2015,
— dem Treffen in der Gaststätte Deutz in Dresden am 14.09.2015,
— der NPD-Demosntration im Bereich Schnorrstraße in Dresden am 15.09.2015,
— dem Treeffen in der Gaststääte „Werk 7“ in Dresden a, 15.09.2017,
— der Pegidaveranstaltung mit schwarzweißroten Mützen am 28.09.2015,
— Pegida-Veranstaltungen zwecks Ausspähung von und/oder Herbeiführung von Konfrontationen mit politischen Gegnern am 05.10.2015 und 12.10.2015,
— der Pegida-Veranstaltung zum „Jahrestag“ am 19.10.2015 einschließlich Vorbereitung der Teilnahme mit eigenem Banner,
— dem Veretilen des Blickpunkts am 16.10.2015,
— Gruppentreffen zum Grillen am 16.10.2015 und 31.10.2015,
— AFD-Kundgebung in Pirna am 30.10.2015 einschließlich Erkunden von Konfrontationsmöglichkeiiten mit dem politischen Gegner,
— Pegida-Veranstaltungen a, 26.10.2016, 02.11.2015 und 09,11,2015 sowie
— Demonstrationben in Dresden Laubegast am 30.10.2015 und01,11,2015

– Entwerfeb, Bestellen und Verteilen eigener Flayer bzw. Aufklaber der FKD

– Verteilen gefälschter, angeblich „amtlicher“ Briefe eibschließlich Vorbereitung hierzu im September 2015

– Kommunikationsteilnahme über den WhatsApp-Chat „FK_Info“

– Kommunikationsteilnahme über den „WhatsApp-Chat „Grützegruppe“

– Entwerfen und Verwenden des „Wappens“ der FKD

– Einrichtebn und Betreiben der Facebookseite der FKD einschließlich des Postens von Beiträgen auf dieser Seite

– „Umgestaltung“ eines entwendeten Banners „Herz statt Hetze“ und dessen Verwendung

– Vorstellung der FKD gegenüber der NPD in Dresden-Kaditz am 10.11.2015

– Vorstellung der FKD anlässlich einer Demonstration in Pirna am 01.12.2015

– Kranzniederlegung am Volkstrauertag 2015

– Fertigung und Nutzung von „Solidaritätsphotos“ auf dem Windberg

– Teilnahme an einer Demosntration in Leipzig am 12.12.2015

– Teilnahme an Aktioen zum Jahrestag der Bombardierung Dresdens im Februar 2016, insbesondere Anfertigung eines Banners und dessen Anbringung an einer Elbbrücke in Dresden.

Damit konkertisiert das Gericht, welche konkerten Handlungen als neben den angeklagten Taten ein weiterer Tatmehrheitlcher Fall der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Betracht kommen und gibt damit ausblick darauf, wozu es Feststellungen treffen will. Nicht enthalten ist insbesondere die Teilnahme an den rassistischen Mobiliesierungen in Freital („Leonardo“), da als Gründng jenes Treffen Ende Juli in der Minze angenommen wurde. Dabei gibt es durchaus Hinweise darauf, dass die FKD schon wesentlich früher existierte, wie es auch Benjamin Z. erst am 14.05.2019 vor der 16. Strafkammer (FKD IV) als Zeuge aussagte.

Im Übrigen gab die Kammer zu erkennen, dass ihererseits die Brweisaufnahme etwa Ende Juli beendet werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob von der Verteidigung noch weietere Bewiesanträge gestellt werden. Es ist zu erarten, dass im August das Verfahren abgeschlosssen wird.