Nachdem Patrick F. am 02.07.2017 trotz seines möglicherweise noch besethenden Auskunftsverweigerungsrechtes nach § 55 StPO ausgesagt und Andre M. schwer belastet hat, stellt sich nun die Frage, ob die Verfahrensabsprache, die eine Bewährungsstrafe in Aussicht stellte, aber voraussetzte, dass sich M.s Tatbeitrag ua. im Tatkomplex Mangelwirtschaft als untergeordneter darstellt, noch zu halten ist. Ich dokumentiere hier meinen Antrag von heute, zu dem sich bislang weder die GenStA noch das Gericht hierzu verhalten.
In der Strafsache
./. Andre M.
wg. Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a.
16 KLs 373 Js 68/19
gebe ich zur Vernehmung des Zeugen F. in der Hauptverhandlung am 02.07.2019 folgende Erklärung gem. § 257 II StPO ab:Nach Aussage des Zeugen F. war der Angeklagte M. mit ihm in der Gruppe, die von hinten an das Wohnprojekt ran sei. Die Gruppe seien von hinten 6 Mann gewesen. Herr M. sei vom Start in der Flutrinne bis zum Verbleib vor dem Haus mit dabei gewesen.
Die Angreifer seien von hinten durch ein Holztor durch. Der Zeuge F. sei einer der ersten gewesen. An welcher Stelle Herr M. gewesen sei, könne er nicht sagen. Die Angreifer seien im Grundstück verteilt gestanden. Eine konkrete Erinnerung, wo der Angeklagte gestanden habe, habe er nicht. Sie seien zusammen rausgegrannt, durch die Flutrinne zu seinem Fahrzeug im Gewerbegebiet. Er habe dann Herrn M. und noch einen anderen Dresdner nach Hause gefahren, dann den anderweitig Verfolgten S. mit nach Freital genommen.
Dass Herr M. mit durchs Gartentor gegangen sei, schlussfolgere der Zeuge daraus, dass sie sich dann unten “unten am feld” – also in der Flutrinne – wiedergesehen hätten und zusammen weggerannt seien.
Es seien alle unabhängig voneinander aus dem Grundstück der Mangelwirtschaft rausgerannt. Es sei vorher abgesprochen gewesen, wen der Zeuge mit dem Auto mitnehme.
Der Zeuge habe zunächst in der nähe des “Trachauer Krankenhauses” gehalten, dann irgendwo beim VW-Werk, um jeweils einen der beiden Dresdner rauszulassen. S. habe er nach Freital mitgenommen. Wer wo sass, wisse er nicht mehr.An der Glaubhaftigkeit der Aussage besteht keinerlei Zweifel. Der Zeuge machte präzise deutlich, was er aus eigener Wahrnehmung erinnerte und was er aus anderen Wahrnehmungen schlussfolgerte. Er machte darüber hinaus deutlich, dass er es nicht ertragen könne, wenn jemand – wie seiner Meinung nach der anderweitig Verfolgte H. durch den anderweitig Verfolgten K. – der Beteiligung an dem Angriff falsch bezichtigt werde, wie er auf Befragung der Verteidigung noch einmal deutlich machte.
Nachdem schon der Zeuge Sch. in seiner Aussage die Einlassung des Angeklagten M. nicht bestätigen konnte, er habe sich von der Gruppe der Angreifer “von hinten” abgesetzt, bevor diese das Grundstück der Mangelwirtschaft erreicht habe, ist diese Einlassung nunmehr durch die Aussage des Zeugen F. widerlegt. Die Aussage des Zeugen lässt schlicht keinen Raum für ein solches Absetzen. Sie bestätigt nicht nur den vom OLG Dresden in dem Urteil gegen Sch, F, W, S, K, W, Kl und Sch festgestellten Sachverhalt, der von einer Gruppe von 4 Freitalern und 2 Dresdner ausgeht, die sich unter der Brücke in der Flutrinne bildet und in gleicher Besetzung den Angriff durchführte, sondern benannte ohne jeden Zweifen el den sog. “zweiten Dresdner” neben den bereits rechtskräftig verurteilten Maximilian R. als den Angeklagten Andre M.
Dies kann für den weiteren Fortgang der Hauptverhandlung nicht ohne Konsequenz bleiben. In der Verfahrensabsprache vom 26.11.2018 stellte das Gericht dem Angeklagten M. im Falle einer umfassenden geständigen Einlassung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten bis 2 Jahren zur Bewährung in Aussicht. Hierbei wurde vorausgesetzt, dass sich der Tatbeitrag des Angeklagten unter anderem im Tatkomplex Mangelwirtschaft wie in der Anklageschrift dargestellt als untergeordnet darstellt.
Von einem untergeordneten Tatbeitrag kann jedoch dann keine Rede mehr sein, wenn sich nunmehr herausstellt, dass der Angeklagte mit Timo S., Patrick F., Justin S., Mike S. und Maximilian R. auf das Grundstück der Mangelwirtschaft eindrang, um Sprengsätze, die lebensgefährliche Verletzungen verursachen können, in bewohnten Räumen zur Umsetzung zu bringen.
Ich beantrage daher:
Den Angeklagten gem. § 257c Abs. 4 darauf hinzuweisen, dass sich tatsächlich bedeutsame Umstände neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der
Überzeugung gelangt ist, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat oder schuldangemessen ist.