Gestern veröffentlichte ich diesen tweet, der für mich ungeahnte Wellen geschlagen hat.
Ladendiebstahl: Kein 153a StPO für Ausländer. #sächsischejustiz pic.twitter.com/Wujq8UayDg
— Mark Feilitzsch (@mark_feilitzsch) November 9, 2015
Auf zahlreiche Anfragen hin möchte ich folgendes hinzufügen:
Dass Ausländer in Strafverfahren anders behandelt werden, als Deutsche ist kein Einzelfall. Dass diese rassistische Diskriminierung so offen ausgesprochen wird, schon.
Der Fall ist nicht besonders bedeutend. Nicht für die Betroffenen. Dass er so hohe Wellen schlägt, liegt daran, dass der Sachverhalt einfach und in einer Sekunde zu erfassen ist und sich so für Twitter hervorragend eignet.
In etwas mehr Worten begründete kürzlich das Amtsgericht Dresden, warum es einem des (gewerbsmäßigen) Diebstahls Beschuldigten keine Bewährung gewähren will.
Darüber hinaus gebietet auch die Reechtsordnung die Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafen. Den Angeklagten muss bewusst sein, dass sie die asylsuchenden Volksgruppen durch ihre Taten in ein Falsches Licht führen und bereits deshalb ist die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe in solchen Fällen das falsche Signal.