Das Amtsgericht Dresden verurteilte einen Antirassisten, der bei Protesten gegen eine Abschiebung die Parole „Nazis morden, der Staat schiebt ab, das ist das gleiche Rassistenpack“ gerufen, und sodann in Richtung eines Polizeibeamten die Worte „Genau Du“ geäußert haben soll, wegen Beleidigung. Die Abwägung der Meinungsfreiheit gegen den Ehrschutz gehe zu Lasten den Angeklagten.
Das OLG Dresden hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Nach den Festellungen des Amtsgerichts ließe sich die Frage, ob die Äußerungen des Angeklagten nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt seien, nicht abschließend beantworten. Es verwies auf die Rechtssprechung des BVerfG, dass bei Äußerungen im politischen Meinungskampf jenseits der Schmähkritik eine Strafbarkeit nur ausnahmsweise zu begründen sei.
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